AGB – Allgemeine Geschäftsbedingungen
§ 1 Geltung der Bedingungen
1. Unsere Lieferungen, Leistungen und Angebote erfolgen ausschließlich
aufgrund dieser Geschäftsbedingungen. Diese gelten somit auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden. Spätestens mit der Entgegennahme der Ware oder der Leistung
gelten diese Bedingungen als angenommen. Gegenbestätigungen des Kunden unter Hinweis auf seine Geschäfts- bzw. Einkaufsbedingungen wird hiermit widersprochen.
2. Alle Vereinbarungen, die zwischen dem Kunden und uns zwecks Ausführung dieses Vertrages getroffen werden, sind
schriftlich niederzulegen.
3. Unsere Verkaufsbedingungen gelten nur gegenüber Unternehmern
im Sinn von § 310 Abs. 1 BGB.
§ 2 Angebot und Vertragsschluss
1. Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich. Annahmeerklärungen
und sämtliche Bestellungen bedürfen zur Rechtswirksamkeit unserer schriftlichen oder fernschriftlichen Bestätigung.
2. Unsere Mitarbeiter sind nicht befugt, mündliche Nebenabreden zu treffen oder mündliche Zusicherungen zu geben, die über den Inhalt des schriftlichen Vertrags hinausgehen.
3. Der Vertragsschluss erfolgt unter dem Vorbehalt der richtigen
und rechtzeitigen Selbstbelieferung durch unsere Zulieferer.
Dies gilt nur für den Fall, dass die Nichtlieferung nicht von uns
zu vertreten ist, insbesondere bei Abschluss eines kongruenten
Deckungsgeschäftes mit unserem Zulieferer. Der Kunde
wird über die Nichtverfügbarkeit der Leistung unverzüglich
informiert. Die Gegenleistung wird unverzüglich zurückerstattet.
4. Zeichnungen, Abbildungen, Maße, Gewichte oder sonstige
Leistungsdaten sind nur verbindlich, wenn dies ausdrücklich
schriftlich vereinbart wird.
5. An Abbildungen, Zeichnungen, Kalkulationen und sonstigen
Unterlagen behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte
vor. Dies gilt auch für solche schriftlichen Unterlagen, die als
»vertraulich« bezeichnet sind. Vor ihrer Weitergabe an Dritte
bedarf der Kunde unserer ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung.
§ 3 Preise und Zahlungsbedingungen
1. Soweit nicht anders angegeben, halten wir uns an die in unseren
Angeboten enthaltenen Preise 30 Tage ab Angebotsdatum
gebunden. Maßgebend sind ansonsten die in unserer Auftragsbestätigung
genannten Preise zuzüglich der jeweiligen
gesetzlichen Umsatzsteuer. Zusätzliche Lieferungen und Leistungen werden gesondert berechnet.
2. Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt,
gelten unsere Preise »ab Lager«, ausschließlich Verpackung;
diese wird gesondert in Rechnung gestellt.
3. Wir behalten uns das Recht vor, unsere Preise entsprechend zu
ändern, wenn nach Abschluss des Vertrages Kostensenkungen
oder Kostenerhöhungen, insbesondere aufgrund von Tarifabschlüssen
oder Materialpreisänderungen eintreten. Dies werden
wir dem Kunden auf Verlangen nachweisen.
4. Der Abzug von Skonto bedarf besonderer schriftlicher Vereinbarung.
5. Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt,
ist der Kaufpreis netto (ohne Abzug) innerhalb von 14 Tagen
ab Rechnungsdatum zur Zahlung fällig. Es gelten die gesetzlichen
Regeln für die Folgen des Zahlungsverzugs.
6. Wir sind berechtigt, trotz anders lautender Bestimmungen des
Kunden Zahlungen zunächst auf dessen ältere Schulden anzurechnen.
Wir werden den Kunden über die Art der erfolgten
Verrechnung informieren. Sind bereits Kosten und Zinsen entstanden,
so sind wir berechtigt, die Zahlung zunächst auf die
Kosten, dann auf die Zinsen und zuletzt auf die Hauptleistung
anzurechnen.
7. Aufrechnungsrechte stehen dem Kunden nur zu, wenn seine
Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder
von uns anerkannt sind. Außerdem ist er zur Ausübung eines
Zurückbehaltungsrechts insoweit befugt, als sein Gegenanspruch
auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.
§ 4 Liefer –und Leistungszeit
1. Liefertermine oder -fristen, die verbindlich oder unverbindlich vereinbart werden können, bedürfen der Schriftform.
2. Liefer- und Leistungsverzögerungen aufgrund höherer Gewalt und aufgrund von Ereignissen, die uns die Lieferung nicht nur vorübergehend wesentlich erschweren oder unmöglich machen – hierzu gehören insbesondere Streik, Aussperrung,
behördliche Anordnungen usw., auch wenn sie bei unseren
Lieferanten oder deren Unterlieferanten eintreten –,haben wir auch bei verbindlich vereinbarten Fristen und Terminennicht zu vertreten. Sie berechtigen uns, die Lieferung bzw. Leistung um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer
angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben oder wegen des noch nicht erfüllten Teils ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten.
3. Wenn die Behinderung länger als drei Monate dauert, ist der
Kunde nach angemessener Nachfristsetzung berechtigt, hinsichtlich
des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag zurückzutreten.
Verlängert sich die Liefer- oder Leistungszeit oder werden
wir von unserer Verpflichtung frei, so kann der Kunde
hieraus keine Schadensersatzansprüche herleiten. Auf die
genannten Umstände können wir uns nur berufen, wenn wir
den Kunden unverzüglich benachrichtigten.
4. Sofern wir die Nichteinhaltung verbindlich zugesagter Fristen
und Termine zu vertreten haben oder uns in Verzug befinden,
hat der Kunde Anspruch auf eine Verzugsentschädigung in
Höhe von 0,5% für jede vollendete Woche des Verzugs, insgesamt
jedoch höchstens bis zu 5% des Rechnungswertes der
vom Verzug betroffenen Lieferungen und Leistungen. Da rüber
hinausgehende Ansprüche sind ausgeschlossen, es sei denn,
der Verzug beruht unsererseits auf zumindest grober Fahrlässigkeit.
5. Wir sind zu Teillieferungen und Teilleistungen jederzeit
berechtigt, es sei denn, die Teillieferung oder Teilleistung ist
für den Kunden nicht von Interesse.
6. Die Einhaltung unserer Liefer- und Leistungsverpflichtungen
setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen
des Kunden voraus.
7. Kommt der Kunde in Annahmeverzug, so sind wir berechtigt,
Ersatz des uns entstehenden Schadens zu verlangen; mit Eintritt
des Annahmeverzugs geht die Gefahr der zufälligen Verschlechterung
und des zufälligen Untergangs auf den Kunden
über.
§ 5 Gefahrübergang
Die Gefahr geht auf den Kunden über, sobald die Sendung an
die den Transport ausführende Person übergeben worden ist
oder zwecks Versendung unser Lager verlassen hat. Wird der
Versand auf Wunsch des Kunden verzögert, geht die Gefahr
mit der Meldung der Versandbereitschaft auf ihn über.
§ 6 Mängelhaftung
1. Mängelansprüche des Kunden setzen voraus, dass dieser seinen
nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten
ordnungsgemäß nachgekommen ist.
2. Soweit ein Mangel der Ware vorliegt, sind wir nach unserer
Wahl zur Nacherfüllung in Form einer Mangelbeseitigung
oder zur Lieferung einer neuen mangelfreien Sache berechtigt.
Im Fall der Mangelbeseitigung sind wir verpflichtet, alle
zum Zweck der Mangelbeseitigung erforderlichen Aufwendungen,
insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten
zu tragen, soweit sich diese nicht dadurch erhöhen,
dass die Ware nach einem anderen Ort als dem Erfüllungsort
verbracht wurde.
3. Schlägt die Nacherfüllung fehl, so ist der Kunde nach seiner
Wahl berechtigt, Rücktritt oder Minderung zu verlangen.
4. Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern der
Kunde Schadensersatzansprüche geltend macht, die auf Vorsatz
oder grober Fahrlässigkeit, einschließlich von Vorsatz oder
grober Fahrlässigkeit unserer Vertreter oder Erfüllungsgehilfen
beruhen. Soweit uns keine vorsätzliche Vertragsverletzung
angelastet wird, ist die Schadensersatzhaftung auf den
vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden
begrenzt.
5. Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern wir
schuldhaft eine wesentliche Vertragspflicht verletzen; in diesem
Fall ist aber die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren,
typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.
6. Die Haftung wegen schuldhafter Verletzung des Lebens, des
Körpers oder der Gesundheit bleibt unberührt; dies gilt auch
für die zwingende Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz.
7. Soweit nicht vorstehend etwas Abweichendes geregelt, ist die
Haftung ausgeschlossen.
8. Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche beträgt 12
Monate gerechnet ab Gefahrübergang.
9. Die Verjährungsfrist im Fall eines Lieferregresses nach den
§ 478, § 479 BGB bleibt unberührt; sie beträgt fünf Jahre,
gerechnet ab Ablieferung der mangelhaften Sache.
10. Als Beschaffenheit der Ware gelten grundsätzlich nur die
Eigenschaften als vereinbart, die aus der technischen Produktbeschreibung
hervorgehen. Öffentliche Äußerungen,
Anpreisungen oder Werbung des Herstellers stellen daneben
keine vertragsgemäße Beschaffenheit der Ware dar.
11. Erhält der Kunde eine mangelhafte Montageanleitung, sind
wir lediglich zur Lieferung einer mangelfreien Montageanleitung
verpflichtet, dies auch nur dann, wenn der Mangel der
Montageanleitung der ordnungsgemäßen Montage entgegensteht.
§ 7 Gesamthaftung
1. Eine weiter gehende Haftung auf Schadensersatz, als in § 6 vorgesehen,
ist – ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend
gemachten Anspruchs – ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere
für Schadensersatzansprüche aus Verschulden bei Vertragsabschluss,
wegen sonstiger Pflichtverletzungen oder wegen
deliktischer Ansprüche auf Ersatz von Sachschäden gemäß
§ 823 BGB.
2. Die Begrenzung nach Abs. 1 gilt auch, soweit der Kunde
anstelle eines Anspruchs auf Ersatz des Schadens, statt der Leis
tung Ersatz nutzloser Aufwendungen verlangt.
3. Soweit die Schadensersatzhaftung uns gegenüber ausgeschlossen
oder eingeschränkt ist, gilt dies auch im Hinblick auf
die persönliche Schadensersatzhaftung unserer Angestellten,
Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.
§ 8 Eigentumsvorbehalt
1. Wir behalten uns das Eigentum an der Ware bis zum Eingang
aller Zahlungen aus der Geschäftsbeziehung mit dem Kunden
vor. Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere
bei Zahlungsverzug, sind wir berechtigt, die Ware zurückzunehmen.
In der Zurücknahme der Ware durch uns liegt ein
Rücktritt vom Vertrag. Wir sind nach Rücknahme der Ware zu
deren Verwertung befugt, der Verwertungserlös ist auf die
Verbindlichkeiten des Kunden – abzüglich angemessener Verwertungskosten
– anzurechnen.
2. Der Kunde ist verpflichtet, die Ware pfleglich zu behandeln;
insbesondere ist er verpflichtet, diese auf eigene Kosten gegen
Feuer-, Wasser- und Diebstahlschäden ausreichend zum Neuwert
zu versichern. Sofern Wartungs- und Inspektionsarbeiten
erforderlich sind, muss der Kunde diese auf eigene Kosten
rechtzeitig durchführen.
3. Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat uns der
Kunde unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, damit wir
Klage gemäß § 771 ZPO erheben können. Soweit der Dritte
nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen und außergerichtlichen
Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet
der Kunde für den uns entstandenen Ausfall.
4. Der Kunde ist berechtigt, die Ware im ordentlichen Geschäftsgang
weiterzuverkaufen; er tritt uns jedoch bereits jetzt alle
Forderungen in Höhe des Fakturaendbetrages (einschließlich
MwSt.) unserer Forderung ab, die ihm aus der Weiterveräußerung
gegen seine Abnehmer oder Dritte erwachsen, und
zwar unabhängig davon, ob die Ware ohne oder nach Verarbeitung
weiterverkauft worden ist. Zur Einziehung dieser Forderung
bleibt der Kunde auch nach der Abtretung ermächtigt.
Unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon
unberührt. Wir verpflichten uns jedoch, die Forderung
nicht einzuziehen, solange der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen
aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt,
nicht in Zahlungsverzug gerät und insbesondere kein Antrag
auf Eröffnung eines Vergleichs- oder Insolvenzverfahrens
gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt. Ist aber dies der
Fall, so können wir verlangen, dass der Kunde uns die abgetretenen
Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle
zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen
Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die
Abtretung mitteilt.
5. Die Verarbeitung oder Umbildung der Ware durch den Kunden
wird stets für uns vorgenommen. Wird die Ware mit anderen,
uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so
erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis
des Wertes der Ware (Fakturaendbetrag, einschließlich
MwSt.) zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit
der Verarbeitung. Für die durch Verarbeitung entstehende
Sache gilt im Übrigen das Gleiche wie für die unter Vorbehalt
gelieferte Ware.
6. Wird die Ware mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen
untrennbar vermischt, so erwerben wir das Miteigentum
an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Ware
(Fakturaendbetrag, einschließlich MwSt.) zu den anderen vermischten
Gegenständen zum Zeitpunkt der Vermischung.
Erfolgt die Vermischung in der Weise, dass die Sache des Kunden
als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, dass
der Kunde uns anteilmäßig Miteigentum überträgt. Der
Kunde verwahrt das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum
für uns.
7. Der Kunde tritt uns auch die Forderungen zur Sicherung unserer
Forderungen gegen ihn ab, die durch die Verbindung der
Ware mit einem Grundstück gegen einen Dritten erwachsen.
8. Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten auf
Verlangen des Kunden insoweit freizugeben, als der realisierbare
Wert unserer Sicherheiten die zu sichernden Forderungen
um mehr als 10 % übersteigt; die Auswahl der freizugebenden
Sicherheiten obliegt uns.
§ 9 Geheimhaltung
Falls nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart ist,
gelten die uns im Zusammenhang mit Bestellungen unterbreiteten
Informationen nicht als vertraulich.
§ 10 Anwendbares Recht, Gerichtsstand, Teilnichtigkeit
1. Für diese Geschäftsbedingungen und die gesamten Rechtsbeziehungen
zwischen dem Kunden und uns gilt das Recht der
Bundesrepublik Deutschland. Die Bestimmungen des UN-Kaufrechts
finden keine Anwendung.
2. Soweit der Kunde Kaufmann, juristische Person des öffentlichen
Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist,
ist unser Geschäftssitz ausschließlicher Gerichtsstand für alle
sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar
ergebenden Streitigkeiten.
3. Sollte eine Bestimmung in diesen Geschäftsbedingungen oder
eine Bestimmung im Rahmen sonstiger Vereinbarungen
unwirksam sein oder werden, so wird hiervon die Wirksamkeit
aller sonstigen Bestimmungen oder Vereinbarungen nicht
berührt.
Elektro Treffler – Inhaber Thomas Treffler jun.